Krank im Ausland

Außereuropäische Länder

Reisen Sie in Länder außerhalb Europas, brauchen Sie eine private Auslandsreise-Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme oder eine Kostenerstattung bezahlter Rechnungen durch die BKK Technoform ist nicht möglich. Informationen zu Zusatzversicherungen finden Sie hier.

Europäische Länder

Gesundheitskarte - eGK

Für Urlaubsreisen bis zu sechs Wochen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz reicht es grundsätzlich aus, wenn Sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auf Ihre Reise mitnehmen. Auf der Rückseite der eGK ist die sogenannte EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) abgedruckt.

Wie Sie sich im Krankheitsfall in den verschiedenen Ländern verhalten sollten, erfahren Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, der DVKA. Dort finden Sie Merkblätter für Ihr Urlaubsland.

Auslandskrankenschein

Für manche Länder, wie Bosnien-Herzegowina, Türkei und Tunesien gibt es nach wie vor Auslandskrankenscheine, die die behandelnden Vertragsärzte verlangen, um über die gesetzliche Krankenversicherung des jeweiligen Abkommenstaates abrechnen zu können.

Private Auslandsreisekrankenversicherung

Unabhängig von der Möglichkeit der Abrechnung über die eGK oder den Auslandskrankenschein sollte zusätzlich immer eine private Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Ärzte im Ausland, insbesondere in Feriengebieten, akzeptieren häufig die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nicht oder haben als Privatarzt keine Zulassung für die Abrechnung. Außerdem darf die Krankenkasse keine Krankenrücktransporte aus dem Ausland (z. B. mit einem „Ambulance-Jet“) übernehmen, die oft auch Inhalt der privaten Reisekrankenversicherungen sind. Diese Art der Versicherung ist im Regelfall recht günstig und liefert Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz. Versicherte der BKK Technoform können eine Reisekrankenversicherung über unseren Kooperationspartner Barmenia Krankenversicherungs a. G. abschließen. Weitere Informationen zu den Zusatzversicherungen finden Sie hier.

Kostenerstattung im Ausland

Sie waren im Ausland und mussten ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen?

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Erstattungsbetrag zu ermitteln. Gesetzliche Grundlagen sind die Europäische Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und § 13 Abs. 4-6 SGB V.  

Erstattung nach deutschen Sätzen bei Akut-/ Notfallbehandlung
Sie mussten in Vorleistung treten, weil die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) vom ausländischen Arzt / Zahnarzt nicht angenommen bzw. akzeptiert wurde?

Dann können Sie eine Erstattung nach deutschen Sätzen wählen (Artikel 25 Abs. 6 VO (EG) 987/09). Hierbei werden wir die Leistung vergüten, als wäre sie im Inland erbracht worden.

Zur Ermittlung des Erstattungsbetrages sind geltende Verträge zu berücksichtigen.
Hiervon sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zuzahlungen (Verordnungsblattgebühr usw.) in Abzug zu bringen. Ein Verwaltungskostenabschlag erfolgt bei der Erstattung nicht. Eine Erstattung kann ohne zeitliche Verzögerung erfolgen. 

Erstattung nach ausländischen Sätzen bei Akut-/Notfallbehandlung
Sie mussten in Vorleistung treten, weil die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) vom ausländischen Arzt / Zahnarzt nicht angenommen bzw. akzeptiert wurde?

Dann können Sie eine Erstattung nach den ausländischen Sätzen wählen (Artikel 25 Abs 5 VO (EG) 987/09). Wir erfragen beim ausländischen Sozialversicherungsträger die landesüblichen Erstattungsbeträge und erstatten Ihnen diesen Betrag ohne Abzug von deutschen Zuzahlungen. Die Rückmeldung durch die ausländischen Träger kann allerdings bis zu einigen Monaten dauern. 

"Selbstbeschaffte Leistung" innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWG, Island, Liechtenstein und Norwegen)
Sie haben sich ins europäische Ausland zu einer selbst beschafften Behandlung begeben und eine privatärztliche Rechnung erhalten?

Diese Rechnung können Sie ebenfalls bei uns zur Erstattung einreichen. In diesem Fall kommt generell die sogenannte deutsche Kostenerstattung zum Tragen
(§ 13 Abs. 4 SGB V).

Für die im deutschen Recht zu genehmigenden Leistungen (z.B.: Zahnersatz, Krankenhausbehandlung, Reha-Maßnahmen) müssen Sie dazu im Vorfeld eine Genehmigung durch uns einholen. Liegt keine Genehmigung vor, kann die Kostenerstattung nicht erfolgen.

Die Erstattung erfolgt auch hier in Höhe der deutschen Vertragssätze. In Abzug gebracht werden die deutschen Zuzahlungen und ein Verwaltungskostenabschlag in Höhe von 5 % bzw. maximal 50 Euro. 

"Selbstbeschaffte Leistung" in bilateralen Staaten (Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien)
Für die bilateralen Staaten gelten die Möglichkeiten analog EU/ EWG vom Grundsatz her nicht. Die jeweiligen Abkommen enthalten keine vergleichbaren Regelungen. Es wurden allerdings mit dem Bundesversicherungsamt die folgenden Möglichkeiten besprochen:

  • Es kann eine Erstattung nach den deutschen Sätzen erfolgen.
  • Die verauslagten Kosten übersteigen nicht die 1.000 Euro Grenze.
  • Der Kunde ist mit dieser Art der Erstattung einverstanden.

Wie bei allen Konstellationen darf der Erstattungsbetrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Erstattung nach den sogenannten deutschen Sätzen erfolgt analog des Erstattungsverfahrens EU unter Abzug der deutschen gesetzlichen Zuzahlungen. Die Verwaltungskostenpauschale entfällt. 

Erklären Sie sich nicht einverstanden, dass eine Erstattung in Höhe der deutschen Sätze erfolgen kann oder aber liegt der Rechnungsbetrag über 1.000 Euro, müssen wir den ausländischen Sozialversicherungsträger anschreiben. In diesem Fall erhalten Sie die im Ausland gültigen Beträge erstattet. Die Rückmeldung kann hier einige Monate dauern.

Bitte beachten Sie:

Damit wir Ihnen Ihre Kosten schnell erstatten können, reichen Sie bitte detaillierte und quittierte Rechnungen sowie Verordnungen ein. Aus ihnen muss genau hervorgehen, wer behandelt wurde, worin die Behandlung oder Leistung bestand und welche Kosten dafür angefallen sind.

Ihre Ansprechpartner

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