Wenn die Person, die den Haushalt einer Familie führt, von heute auf morgen wegen Krankheit ausfällt gilt es, schnell und unbürokratisch die Hilfe im Haushalt zu organisieren.
Kann keine andere Person im Haushalt dies leisten, unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen die BKK Technoform:
In Fällen, in denen Ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Vorsorge- oder Rehabilitationskur oder wegen Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, übernimmt die BKK Technoform für Sie die Kosten einer Haushaltshilfe. Bei der Haushaltshilfe ist eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten.
Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ausnahme: Schwangere, bei denen schwere Komplikationen, wie zum Beispiel Bettlägerigkeit auftreten.
Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
Bitte beachten Sie: Die Haushaltshilfe ist unbedingt vorher zu beantragen. Bitte sprechen Sie uns an, wir senden Ihnen dann die entsprechenden Formulare zu. Ihr Arzt gibt dann eine Empfehlung darüber, warum und in welchem Umfang Sie Haushaltshilfe benötigen.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Dienste einer fachlich qualifizierten Haushaltshilfe in Anspruch nehmen oder eine Privatperson als Haushaltshilfe wählen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet. Die BKK Technoform kann in diesen Fällen jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Versicherte der BKK Technoform erhalten auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer akuten, nicht chronischen Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit Ansprüche im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherung) bestehen. Voraussetzung ist auch hier, dass bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe wird dann für maximal 8 Stunden pro Leistungstag gewährt. Die Höchstanspruchsdauer liegt bei 20 Leistungstagen pro Kalenderjahr.
Die gesetzliche Zuzahlung bei Haushaltshilfe:
Pro Kalendertag zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, selbst.
Wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind oder die Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft notwendig ist, entstehen Ihnen keine Kosten.
Informationen zur Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung finden Sie hier: Zuzahlungsbefreiung