Unter bestimmten Bedingungen übernimmt die BKK Technoform die Kosten für häusliche Krankenpflege. Ihr Arzt prüft dies und stellt Ihnen gegebenenfalls eine Verordnung aus. Die häusliche Krankenpflege muss von der BKK Technoform bewilligt werden. Dazu reichen Sie die Verordnung bitte umgehend bei uns ein, damit wir die Voraussetzungen für die Kostenübernahme prüfen können. Bei der häuslichen Krankenpflege ist eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten.
Die wichtigste Voraussetzung für die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege: Es lebt niemand in Ihrem Haushalt, der diese Pflege übernehmen kann. Außerdem muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Zu den verschiedenen Formen der häuslichen Krankenpflege zählen:
Normalerweise findet die häusliche Krankenpflege bei Ihnen zu Hause statt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass Sie die häusliche Krankenpflege zum Beispiel in einer betreuten Wohnanlage, in der Schule oder im Kindergarten erhalten.
Die BKK Technoform hat Verträge mit unterschiedlichen Leistungserbringern abgeschlossen. Sie können sich zum Beispiel an eine Sozial- oder Gemeindepflegestation wenden. Für Fragen stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.
Neben der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung übernimmt die BKK Technoform als Zusatzleistung die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.
Wenn Sei mindestens 18 Jahre alt sind, beträgt die gesetzliche Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege
Dies gilt pro Kalenderjahr maximal für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme. Danach müssen Sie keine Zuzahlung mehr leisten.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Informationen dazu finden Sie hier: Zuzahlungsbefreiung