Zu den Leistungen der BKK Technoform gehören auch verschreibungs- und apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel.
Voraussetzung ist, dass die Arznei- und Verbandmittel durch einen Vertragsarzt auf einem Kassenrezept verordnet werden dürfen.
Nicht alle Arzneimittel können von den Krankenkassen übernommen werden, z.B. wenn
Welche Arzneimittel der Arzt verordnen darf und welche nicht, regeln die Arzneimittelrichtlinien.
Es gibt rosa, blaue, grüne oder gelbe Rezepte.
Das rosa Rezept ist das Kassenrezept. Hier ist lediglich die gesetzliche Zuzahlung oder Aufzahlung bei über dem Festpreis liegenden Arzneimitteln zu leisten.
Das blaue Rezept ist ein Privatrezept. Auf diesem verordnet der Arzt Medikamente, die nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden dürfen. Hierzu gehören auch Mittel, die er Ihnen auf Wunsch verordnet, selbst aber für therapeutisch nicht notwendig hält. Verordnungen auf einem blauen Rezept müssen Sie selbst bezahlen.
Auf dem gelben Rezept werden Arzneimittel verordnet, die den Betäubungsmittel-Richtlinien unterliegen (z.B. sehr starke Schmerzmittel). Zur besseren Dokumentation sind diese Rezepte dreiteilig und der Arzt sowie der Apotheker behalten einen Durchschlag.
Auf einem grünen Rezept gibt der Arzt lediglich eine Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ab. Die Kosten für dieses Rezept können wir nicht übernehmen, da es sich dabei um keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland handelt.
Bei OTC-Produkten handelt es sich um rezeptfreie Arzneimittel (over the counter = über den Ladentisch).
Grundsätzlich zahlen Sie solche Medikamente selbst – auch dann, wenn sie vom Arzt verordnet wurden. Ausnahme: Wurden diese Medikamente auf einem rosa Kassenrezept verordnet und sind zugleich apothekenpflichtig, übernimmt die BKK Technoform die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
Dies ist zum Beispiel der Fall bei
Vollständige Liste der Ausnahmen:
Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) veröffentlicht regelmäßig eine vollständige Liste der Ausnahmen, bei denen Sie diese Arzneimittel auf Kosten Ihrer Krankenkasse erhalten. Sie ist als Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie zu finden:
Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie
Arzneimittel werden nur für bestimmte Symptome und Indikationen zugelassen. So ist es möglich, dass ein Arzneimittel nur als Tablette und nicht als Salbe zugelassen ist. Auch ist das Einsatzgebiet festgelegt, beispielsweise kann ein Medikament nur für die Behandlung von Schmerzen zugelassen sein, nicht aber bei Herz-Kreislauf-Symptomen. Man spricht bei einem zulassungskonformen Einsatz von Arzneimitteln von einem „In-Label-Use“. Damit wird sichergestellt, dass Wirksamkeit und etwaige Risiken für alle zugelassenen Medikamente ausreichend von den staatlichen Arzneimittel-Zulassungsbehörden geprüft worden sind.
Wird ein Arzneimittel für eine Indikation eingesetzt, für die es nicht zugelassen ist, spricht man vom sogenannten "Off-Label-Use". Eine Kostenübernahme ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber nur in sehr eng gefassten Grenzen zu, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sind.
Um steigende Arzneimittelausgaben einzudämmen, schließen Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge ab, meist für zwei Jahre. Dadurch erhalten die Kassen Preisnachlässe vor allem auf sogenannte Generika, das sind Kopien des Originalarzneimittels.
Die BKK Technoform hat sich für den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen mit anderen Krankenkassen zusammengeschlossen. Der Abschluss eines Rabattvertrages kann dazu führen, dass Sie künftig in der Apotheke ein anderes Arzneimittel als bisher bekommen, jedoch hat es die gleiche Qualität und Wirkung wie Ihr bisheriges Medikament.
Wurde für Ihr Arzneimittel kein Festbetrag festgesetzt, zahlt die BKK Technoform dieses in voller Höhe.
Wurde dagegen ein Festbetrag festgesetzt, bezahlen wir die Kosten des Arzneimittels bis zur Höhe des Festbetrages. Mehrkosten zwischen dem tatsächlichem Verkaufspreis und dem Festbetrag wären dann von Ihnen selbst zu tragen. Sprechen Sie bitte in diesem Fall Ihren Arzt oder Apotheker, an ob es Alternativen gibt, die in Höhe des Festbetrages abgegeben werden können.
Welche Arzneimittel Sie von der BKK Technoform erhalten und wieviel Sie bei einzelnen Arzneimitteln zuzahlen müssen, erfahren Sie hier: Arzneikompass
Es wird Ihnen die Rezeptgebühr und die sich eventuell aus Festbeträgen ergebenden Mehrkosten angezeigt.
Die gesetzliche Zuzahlung bei Arznei- und Verbandmitteln beträgt 10 Prozent der Kosten des Arzneimittels (je Packungseinheit), mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro; jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Unter welchen Bedingungen Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen können, erfahren Sie unter Zuzahlungsbefreiung
Apotheken müssen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich entweder ein wirkstoffgleiches Präparat abgeben, für das wir einen Rabattvertrag mit Arzneimittelherstellern abgeschlossen haben oder - wenn kein Rabattvertrag existiert - eines der drei preisgünstigsten oder das namentlich verordnete Arzneimittel.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, von dieser Regelung abzuweichen: Sie können ein anderes Arzneimittel wählen - ohne vorherigen Leistungsantrag und ohne jegliche Bindungsfrist. Beachten Sie aber: Eventuell höhere Kosten tragen Sie selbst.
Vor einer solchen Entscheidung sollten Sie sich von ihrem Arzt beraten lassen, denn er kennt Sie und Ihre Diagnose am besten.
Wenn Sie sich für ein solches Wahlarzneimittel entscheiden, kaufen Sie das Medikament zunächst selbst in der Apotheke und können sich anschließend einen Teil der Kosten von uns erstatten lassen.
Die BKK Technoform erstattet maximal die Kosten, die bei Abrechnung über die Versichertenkarte entstanden wären, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Vom Erstattungsbetrag sind gegebenenfalls folgende Beträge abzuziehen:
Das bedeutet: Sie müssen etwaige höhere Kosten selbst tragen, die mit dieser Wahl anfallen. Diese Kosten können im Fall einer Zuzahlungsbefreiung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet werden.
Für die Erstattung benötigen wir die ärztliche Verordnung sowie die spezifizierte Rechnung der Apotheke.
Laut Gesetzgeber dürfen die Krankenkassen außerdem für den Erstattungsaufwand Verwaltungskosten in Abzug bringen, hierauf verzichten wir jedoch im Sinne unserer Versicherten.