Familienversicherung

Sie können Ihren Ehegatten (oder Lebenspartner nach dem LPartG), Ihre Kinder und die Kinder von Ihren familienversicherten Kindern in der kostenlosen BKK-Familienversicherung anmelden. Voraussetzung ist, dass diese in Deutschland wohnen und ihre Einkünfte die Einkommensgrenzen der Familienversicherung nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen finden Sie in unserer Beitragsübersicht.

Die Familienversicherung endet für Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Falls die Kinder nicht erwerbstätig sind, können sie bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben. Kinder, die sich in Schulausbildung befinden oder eine Berufsausbildung / ein freiwilliges soziales Jahr / freiwilliges ökologisches Jahr ohne Entgelt leisten, können bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben. Wenn Ihr Kind Freiwilligendienst leistet, verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die Sie überwiegend unterhalten. Pflegekinder, die ein längeres Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Pflegeeltern haben und mit diesen so verbunden sind wie Kinder mit Eltern, gelten auch als Kinder.

Wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte (oder Lebenspartner nach dem LPartG) nicht gesetzlich versichert ist, sein regelmäßiges Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und über dem Einkommen des Mitglieds liegt, ist eine Familienversicherung nicht möglich.

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Dann schicken Sie uns bitte den ausgefüllten Familienfragebogen zu, damit wir prüfen können, ob wir Ihre Angehörigen in die kostenlose Familienversicherung aufnehmen können.

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