Zur Ermittlung des richtigen Pflegegrads beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder unabhängige Gutachter mit einer Begutachtung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Dazu gibt es bundesweit einheitliche Begutachtungskriterien. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbständigkeit – unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit auf körperlichen, gesundheitlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen beruht.
Pflegegrad | Grad der Selbständigkeit |
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Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Kontaktieren Sie uns bitte vorab – noch bevor Sie eine Leistung der Pflegekasse in Anspruch nehmen oder Leistungen beantragen.
Wir haben eine persönliche Pflegeberatung für Sie eingerichtet: Wir beraten Sie ganz individuell und umfassend. Zugleich helfen wir Ihnen dabei, den Pflegeantrag an Ihre persönliche Situation auszurichten und Ihren individuellen Versorgungsplan aufzustellen.